12
2005

Darf’s ’n bisschen mehr sein?

Mainfränkische Unternehmen wurden von einer Abmahnwelle wegen der unberechtigten Verwendung von Kartenausschnitten auf Internetseiten nicht verschont.
Für die Abmahnung wurden über 400,00 € in Rechnung gestellt. Zuviel, wie das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in seinem Urteil vom 16.09.2005, Az. 213 C 279/05, festgestellt hat. Anwaltliche Abmahnungen aufgrund zahlreicher gleichartiger Urheberrechtsverletzungen begründen lediglich eine 0,5-fache Geschäftsgebühr, so das Gericht.
Dabei darf ein Unternehmen auch nach jahrelanger Erfahrung mit der Internetpiraterie seine Anwälte für Abmahnungen einschalten.
Der Verletzer schloss den geforderten Lizenzvertrag mit dem Unternehmen und gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Anwälte nicht.
Das Gericht war der Auffassung, es sei nur eine 0,5-fache Geschäftsgebühr angemessen. Zwar hätten die Anwälte nicht nur ein Mahnschreiben abgefasst, weil zuvor noch jeder Einzelfall überprüft werden musste. Allerdings seien diese Prüfungen nur Routinekontrollen gewesen. Es wurde nicht behauptet, dass mehr Aufwand nötig gewesen und durchgeführt worden wäre Daher sei nur die Mindestgebühr und die Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € anzusetzen, also summa summarum 170,50 €.
Allerdings war die Berufung zuzulassen, da angesichts der beim Amtsgericht Charlottenburg zur Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten vertretenen verschiedenartigen Auffassungen die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere.

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