09
2008

Gefährliche Sterbebildchen

ticker3Sterbebilder sind keine sogenannten harmlosen Druckwerke Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk ist der Drucker und Verleger mit Name oder Firma und Anschrift anzugeben (Art. 7 Abs. 1 BayPressG). Auch Sterbebilder sind Druckwerke im Sinne des Gesetzes.

Fraglich könnte nur sein, ob es sich bei Sterbebildern um sog. harmlose Druckwerke (Art. 7 Abs. 2 BayPressG) handelt, bei denen die Impressumspflicht entfällt.

Dies ist in der Regel deshalb zu verneinen, weil Sterbebilder nicht ausschließlich geselligen Zwecken dienen, sondern häufig weltanschauliches Beiwerk beinhalten.

Und so hat das OLG München in seinem Urteil vom 08.05.2008, Az. 6 U 1991/08, entschieden, dass Sterbebilder, die als Gebetsandacht für einen Toten gedruckt werden, keine harmlosen Druckwerke im Sinne des Bayerischen Pressegesetzes sind, da sie eben nicht ausschließlich geselligen Zwecken dienen, sondern in der Regel weltanschauliches und religiöses Beiwerk in Gestalt von Wünschen und Bitten für den Verstorbenen, Gebeten und religiösen Abbildungen enthalten . Danach müssen Sterbebilder mit einem Hinweis auf das druckende Bestattungsunternehmen versehen werden.

Zwar gebe es Sterbebilder ohne dieses Beiwerk, die insofern zu den harmlosen Druckwerken gerechnet werden könnten. Aber für den Drucker wäre es unzumutbar, im Einzelfall zu überprüfen, ob nun Druckwerke harmloser oder nicht harmloser Art vorliegen und je nachdem ein Impressum aufzunehmen oder nicht.

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