01
2008

Begeht ein Apotheker einen Wettbewerbsverstoß, wenn er Weihnachtsartikel bewirbt?

Nein. Nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07, handelt ein Apotheker, der in seiner Apotheke zur Advents- bzw. Vorweihnachtszeit einige Weihnachtsartikel wie Filzengel, Organza-Tischdecken, Engel aus Metall, Keramiknikoläuse, Drahtweihnachtsbäume, Tee und Windlichter, verschiedene Holzfiguren, Metallsterne, Plüschtiere und ähnliche Dekorationsartikel verkauft und dafür neben anderen Artikeln (apothekenüblichen Waren) in einem Prospekt, wirbt, nicht wettbewerbswidrig, wenn insgesamt festzustellen ist, dass der Verkauf der Weihnachtsdekorationsartikel keine ins Gewicht fallende eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, sondern im Wesentlichen nur Hilfsfunktion hatte.
Solche Nebengeschäfte, die nicht mit einer nachhaltigen Ausweitung des Sortiments auf apothekenfremde Waren verbunden sind, werden nach dem Gesetzeswortlaut von den §§ 2 Abs. 4, 25 ApBetrO und insbesondere auch vom Normzweck dieser Bestimmungen nicht erfasst und halten sich im Rahmen der durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Apothekers.

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