07
2006

Darf ich im Rahmen einer „Total-Räumung wegen Umbaus“ eine im Preis herabgesetzte Einbauküche bewerben, ohne eine zu haben?

Nein. Nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 12.01.2006, Az. 1 U 121/05, wird der Werbeadressat bei einer Werbung im Zusammenhang mit einem Räumungsausverkauf unter Umständen mit dem Vorhandensein zumindest eines Einzelstücks zu rechnen haben. Bei Fehlen jeglichen Warenvorrats im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung ist stets eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG anzunehmen.

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