12
2004

Habe ich auch bei Internet-„Auktionen“ ein Widerrufsrecht?

Ja. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.11.2004, Aktenzeichen VIII ZR 375/03, ist nun amtlich, dass die bisher bekannten Formen von Internet-„Auktionen“ eben keine Auktionen im Rechtssinne darstellen, weil kein Zuschlag erfolgt. Vielmehr verkauft ein Anbieter eine Ware gegen das höchste Gebot, das zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Kaufinteressenten vorliegt. Hierauf sind die normalen kaufrechtlichen Vorschriften anzuwenden, so dass ein Verbraucher als Käufer gegen einen gewerblich tätigen Verkäufer das Recht zum Widerruf hat.

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