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1999

Hyperlinks: Was ist erlaubt? – To link or not to link…

Auch Links wollen richtig gesetzt sein. Denn die Freiheit im Internet hat auch ihre Grenzen, vor allem wenn Sie mit Ihrem Angebot etwas Geld verdienen wollen. Dann sollten Sie sehr genau aufpassen, wie Sie auf welches Angebot verlinken.

Nach mühevoller Kleinarbeit haben Sie endlich Ihre Business-Seiten on-line. Sie haben sogar daran gedacht, deep-links direkt auf die entsprechenden Seiten anderer Anbieter zu setzen. Schließlich soll die entsprechende Info gleich erscheinen. Da der eigentliche Urheber des Angebots nicht erkennbar ist, berührt Sie nicht weiter. Denn die Seiten soll man ja nicht mit überflüssiger Information übefrachten. Hier lauert aber eine Abmahnfalle. Das Setzen eines deep-links kann nämlich als unmittelbare Leistungsübernahme gelten. Ob das jedoch tatsächlich einen Rechtsverstoß darstellt, hängt von zusätzlichen Kriterien ab.

Unerlaubte Links

Wenn die verlinkte Seite beispielsweise ein künstlerisches Angebot enthält, etwa eine schöne Geschichte, dann ist es ein Schriftwerk und genießt den Schutz des Urhebergesetzes. Das heißt, nur der Urheber selbst darf es für seine Zwecke nutzen. Andere müssen ihn vorher fragen und auf Wunsch etwas zahlen, damit sie dieses Werk verwenden dürfen. Wenn das verlinkte Informationsangebot jedoch keine so große gestalterische Höhe erreicht, da es als Werk im Sinne des Urhebergesetzes schutzfähig ist, kann ein Schutz als Geschmacksmuster in Betracht kommen. Das betrifft dann aber mehr die Gestaltung einer Seite als solche und nicht die Inhalte. In unserem Beispiel bleiben wir bei einer Textinformation, nämlich einer Liste thematisch sortierter Bücher. Da hier die gestalterische Höhe einer Erzählung fehlt, ist kein Raum für die Anwendung des Immaterialgüterrechts (Urheberrecht u.a.). Wird das Informationsangebot im geschäftlichen Verkehr verwendet, kann aber vielleicht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb helfen. Da gibt es jedoch zwei kleine Probleme. Erstens ist das Nachahmen grundsätzlich erlaubt und sogar erwünscht. Sonst wäre die Fortentwicklung und der Wettbewerb behindert. Zweitens hat der Gesetzgeber die geistige Leistung als solche schon in zahlreichen Gesetzen geschützt (UrhG, PatG, GeschmMG, GebrMG, MarkenG etc.) Würde man in jedem Falle eine Wettbewerbswidrigkeit annehmen, ginge der Schutz zu weit, da dann durch die Hintertür eigentlich die Immaterialgüterrechte uferlos erweitert würden. Nur wenn die unmittelbare Leistungsübernahme besonders verwerflich ist, kann der Schutz des Wettbewerbsrechts greifen. Als besonders verwerflich wird es angesehen, wenn die Übernahme der fremden Leistungsergebnisse mit einer vermeidbaren Herkunftstuschung einhergeht (BGH, in Zeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 1982, Seite 305 [307]), wenn planmäßig eine ganze Produktlinie übernommen wird (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (BGHZ) Band 5, Seite l [11]) oder wenn das übernommene fremde Leistungsergebnis rechtswidrig erlangt oder durch Vertrauensbruch erschlichen wurde (BG- HZ 16, 4 [9ff.]).

Fälle im Internet

Für Web-Seiten bedeutet dies: Wenn der deep-link auf die Seite mit der Bücherliste gesetzt wird, ohne da für den User erkennbar ist, da das verlinkte Info-Angebot von jemand anderem stammt, handelt es sich bei dem Link um eine verwerfliche unmittelbare Leistungsübernahme. Unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Erlangung fremder Inhalte dürften die Fälle zu fassen sein, in denen ein deep-link nach einem crack auf eine Seite gesetzt wird, die unter normalen Umständen nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Das gilt für Seiten, die nur nach Eingabe von Passwort und Zugangscode aufgerufen werden können. Wer es Interessenten gestattet, ohne das Wissen des Inhalteanbieters und ohne Passwortabfrage das Informationsangebot wahrzunehmen, handelt rechtswidrig. Unter welchem dieser Gesichtspunkte nach deutschem Recht die Argumentation der Firma Ticketmaster (www.ticket-master.com) greifen könnte, ist jedoch offen. Ticketmaster bietet auf seinen Seiten, die größtenteils mit Werbebannern versehen sind, Veranstaltungshin- weise verschiedener Städte an. Ein fremder deep-link auf eine bestimmte Seite hat aus der Sicht der Ticketmaster-Betreiber natürlich den Nachteil, da die Anwender nicht selbst bei dem Stadtführer suchen und sich dabei durch alle bannerbestückten Seiten hangeln. Ob sich diese Ansicht im amerikanischen Rechtskreis wird durchsetzen können, werden wir vielleicht bald erfahren, da Ticketmaster nachdem sie im Sommer 1998 mit Microsoft in einer ähnlichen Sache einen Vergleich geschlossen hatten, nunmehr gegen die Betreiber von www.tickets.com vorgeht.

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