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1998

Leichtsinn@Gericht.de – @ Zeichen im Firmennamen

Die Leichtfertigkeit, mit der sich deutsche Gerichte in der letzten Zeit die Sympathien der Internet-Gemeinde verscherzen, wird langsam aber sicher bedenklich. Jetzt verwehrte ein Münchner Gericht einem Internet-Unternehmen das @-Zeichen im Firmennamen – unter anderem mit dem Argument, „es komme nicht auf der Schreibmaschinentastatur vor“.

Nach dem „Porno-Urteil“ gegen Felix Somm und der Entscheidung zum „teuersten Link der Welt“ des Landgerichts Hamburg ist dieses Mal mit dem Registergericht in München wieder ein bayerisches Gericht aufgefallen. Unter anderem wird hier das Handelsregister mit den Unternehmen geführt, die ihren Sitz in München haben, so auch das der Agentur micromedix Medizin & Multimedia GmbH. Diese Firma mußte aufgrund einer außergerichtlich beigelegten Meinungsverschiedenheit mit einem amerikanischen Unternehmen wegen Verwechslungsgefahr seinen Firmennamen ändern. Jede Änderung dieses Namens  musste beim Registergericht zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Bei einer GmbH konnte der Firmenname bislang nur entweder aus den Namen der Gesellschafter oder aus dem Gegenstand des Unternehmens gebildet werden. Für Letzteres hatte sich wohl micromedix entschieden. Da das Unternehmen sich mit Internet-Dienstleistungen befasst und dies im Firmennamen mitschwingen sollte, wollte man die neue Firma „science@medics“ nennen (www.medics.de). In den Vorgesprächen mit Mitarbeitern des Gerichts wurde aber bereits darauf verwiesen, da das „@“ nicht auf den Schreibmaschinen des Gerichts vorkomme. So lehnte der Registerrichter, aufgrund der Tatsache, da die Darstellung der Firma mit dem „Klammeraffen“, also dem „@“ einem Logo gleichkomme, und daher nicht eintragungsfähig sei, die Änderung ab. „Das @ -Zeichen ist im Firmennamen nicht zulässig, weil es nicht auf der Schreibmaschine des Gerichtspräsidenten aufgeführt ist“.

Neumodisches Zeichen

Der Richter befürchtet eine Reihe von Konsequenzen, wenn das Registergericht den neumodischen Firmennamen akzeptieren würde: „Vermögensanlageberater führen dann ein Dollarzeichen im Namen, oder Rechtsanwälte ein Paragraphenzeichen – solche Gags machen wir hier nicht mit“. Eintragungsfähig seien mit Ausnahme des Ampersands (kaufmännisches „und“) nur die Zeichen des lateinischen Alphabets. Aber wenn das  kaufmännische „und“ erlaubt ist,  warum dann nicht auch das „@“? Immerhin ist es ebenfalls ein altes deutsches Kaufmannszeichen, das früher verwendet wurde, um Mengen/Preis-Relationen zu kennzeichnen. Im Laufe der Zeit wurde es vom französischen „á“ abgelöst, das soviel bedeutet wie „je“. Im Online-Bereich wurde es deshalb angewendet, weil man ein Zeichen ohne allgemeingebräuchlichen Sinngehalt brauchte, das im ASCII-Zeichensatz bereits vorhanden war.

Der Zufall spielt mit

Ob diese Argumentation im Einzelfall weiterhilft, ist jedoch ungewiss. Bei jedem Registergericht gibt es mehrere Registerrichter. So kann es vorkommen, da der Antragsteller an einen Richter gerät, der keinerlei Zweifel an der Eintragungsfähigkeit des „@“ hat. Bei dem Registergericht im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg in Berlin ist das „@“ Firmennamen jedenfalls schon eingetragen worden. Allerdings ist man sich auch hier nicht unbedingt einig. Auch die Frage, ob das „@“ als Ersatz für das gesprochene „at“, also phonetisch „aet“, gelten soll oder etwa als Ersatz für den Buchstaben „a“, ist nicht geklärt. Jedenfalls wird das „@“ in seiner jetzigen Verwendung im Online-Bereich nach seiner neuen Bedeutung regelmäßig wie das englische „at“ gesprochen. Und die Aussprechbarkeit ist neben dem Verbreitungsgrad eines der Kriterien, die bei der Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit eine Rolle spielen. Und was den Verbreitungsgrad anbelangt, dürfte das „@“ seit Beginn des Internet-Booms vor über drei Jahren mittlerweile in breiteren Verkehrskreisen bekannt sein. Die Eintragungsfähigkeit steht und fällt übrigens auch mit den technischen Möglichkeiten bei Gericht. Wenn wirklich noch Schreibmaschinen ohne „@“ eingesetzt werden, stehen die Chancen für die Eintragung derzeit schlecht. Mit zunehmendem Technisierungsgrad in den Amtsstuben würden sie dann aber steigen. überhaupt spielt die Zeit eine wichtige Rolle. Eindeutige Signale, da das Zeichen früher oder später kommen wird, sendet auch die Reform des Handelsrechts, das für 4 GmbH- Gesetz zum Beispiel die Bildung von Phantasienamen zulässt (Bundesgesetzblatt 1998, Teil I, Seite 38ff.) Eine ähnliche Diskussion fand schließlich vor fast zehn Jahren zu Abkürzungen in Firmennamen statt, als das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner „CAS-Entscheidung“ vom 9.6.89 von “ der Gewöhnung des Verkehrs an Abkürzungen “ gesprochen und damit die Unterscheidungskraft von Bezeichnun- gen wie „CAS“ bejaht hat. Wer also zur Zeit Schwierigkeiten mit der Eintragung des „@“ hat, kann ja Beschwerde einlegen. Die Entscheidung hierüber dauert natürlich ein wenig. Aber die Zeit spielt für den Antragsteller.

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