03
2006

Kann man einer englischen Limited in Deutschland wirksam eine einstweilige Verfügung zustellen?

Ja. Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 06.09.2005, Az. 5 W 71/05, muss sich ein ausländisches Unternehmen den durch sein Verhalten gesetzten Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift im Inland für den Fall einer erfolgten Zustellung zurechnen lassen, selbst wenn unter dieser Adresse tatsächlich kein Geschäftslokal, sondern lediglich eine „Repräsentanz“ besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn ein dort – möglicherweise bei einem anderen Unternehmen – Beschäftigter für den Zustellungsadressaten als Empfangsberechtigter aufgetreten ist und das Schriftstück für ihn entgegengenommen hat.
Der Rechtsschein kann durch Angabe der Postadresse ohne einschränkende Zusätze wie „p.a.“ bzw. „c/o“ im Rahmen einer Domainregistrierung bei der DENIC gesetzt werden.

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