07
2003

Reicht es, wenn ich eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz auf meinen Webseiten zum Abruf bereithalte?

Nein. Das LG Kleve hat in seinem Urteil vom 22.11.02 (5 S 90/02) zum alten Fernabsatzgesetz rechtskräftig entschieden, dass die dort aufgestellten Anforderungen erst erfüllt sind, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zugegangen ist. Dazu reiche es, wenn ihm der Text der Belehrung als E-Mail gesendet wird. Im neuen Gesetzestext heißt es zwar nur, dass die Informationen dem Kunden in Textform *KmitgeteiltK* werden müssen, jedoch ist die Entscheidung auf das neue Recht ebenfalls anzuwenden.

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