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2004

Wer hat die Beweislast für Dialer-Forderungen?

Nach einem rechtskräftigen Urteil des LG Nürnberg Fürth vom 27.3.2003, Az. 11 S 8162/02, trägt ein Unternehmen, das Entgelte aus Dialer-Verbindungen geltend macht, die Beweislast für das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Forderungen. Der Nutzer ist, zumindest als Privatmann, nicht verpflichtet, Aufzeichnungen über den verwendeten Dialer aufzubewahren. Vielmehr muss das Unternehmen nachweisen, dass es die Dienste erbracht und vorher ordnungsgemäß auf die Höhe der Entgelte hingewiesen hat. Seit 14.12.2003 ist im übrigen die Verwendung von 0190-Rufnummern für Dialer verboten.

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