09
2007

IT-Security-Experten und Administratoren künftig Freiwild für Staatsanwälte?

Die Entwicklung und Nutzung von sog. Hacker-Tools kann bestraft werden.

Mitte August 2007 ist die Novelle des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bekämpfung der Computerkriminalität in Kraft getreten. Paragraph 202c StGB ahndet die Vorbereitung einer Straftat durch Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder sonstigen Sicherheitscodes für den Datenzugang sowie von geeigneten Computerprogrammen mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu einem Jahr. Die Herstellung so genannter „Hacker-Tools“, die Sicherheitsberater, Entwickler und Administratoren für ihre Arbeit einsetzen, wird danach faktisch unter Strafe gestellt.
Zwar hat der Rechtsausschuss des Bundestages in einer Zusatzerklärung klargestellt, dass von der neuen Regelung nur Computerprogramme betroffen sind, die in erster Linie dafür ausgelegt sind oder hergestellt werden, um Straftaten aus dem Bereich der Computerkriminalität zu begehen. Meiner Ansicht nach ist aber unklar, wie diese Erklärung von Staatsanwälten und Gerichten ausgelegt werden wird. Dies gilt vor allem bei solchen Programmen, bei denen eine eindeutige Klassifizierung nach diesen Kriterien nicht einfach möglich ist – und das dürfte die Mehrzahl sein. Künftig werden in PC-Zeitschriften solche Tools wohl auch nicht mehr verbreitet werden. 😉

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