05
2001

Digitale Signatur

Heilige Kuh
Gesetz zur elektronischen Signatur

Ein neues Gesetz soll Rechtssicherheit im E-Commerce schaffen. Aber noch kann der Mausklick den Kugelschreiber nicht ganz ersetzen.

Das vom Bundestag Mitte Februar beschlossene Gesetz ist das bislang geltende deutsche Signaturgesetz (SigG) vom Juli 1997 ab. Dadurch wird die Europäische Signaturrichtlinie 1999/93/EG umgesetzt, die bereits im Januar 2000 in Kraft getreten war. Die Frist für die Umsetzung läuft am 19. Juli dieses Jahres aus. Doch ein wesentlicher Aspekt der EU-Vorgabe muss bis dahin noch erfüllt werden: die rechtliche Gleichstellung der qualifizierten elektronischen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift. 1997 wäre dies noch der Keulung einer heiligen Kuh gleich gekommen. Allerdings sind sich Experten einig, dass der damalige Mangel an gesetzgeberischer Courage ein Grund für schleppende Entwicklung des E-Commerce in Deutschland ist. Und auch das neue Gesetz räumt dieses Versäumnis nicht aus. Die europäische Signaturrichtlinie besagt nur, dass eine Gleichstellung zu erfolgen hat, nicht aber wie. Der Gesetzgeber des auslaufenden 19. Jahrhunderts hat für eine Reihe von bedeutenderen Rechtsgeschäften die Schriftform bestimmt, da sie eine Abschluss-, Warn-, Identitäts- und bis zu einem bestimmten Grad auch eine Beweisfunktion erfüllt. Schriftform wird daher unter anderem bei Bürgschaftserklärungen (§ 766 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), Schuldversprechen (§ 780 BGB), Schuldanerkenntnissen (§ 781 BGB), Mietverträgen über ein Grundstück für längere Zeit als ein Jahr (§ 566 Satz 1 BGB), Kündigungen eines Mietverhältnisses über Wohnraum (§ 564a Abs. 1 Satz 1 BGB), und in neuerer Zeit Kündigungen von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB) vorgeschrieben. Diese Rechtsgeschäfte dürften aber auch künftig im Internet die Ausnahme bleiben. Die Regelungen zur Gleichstellung der Schriftform mit der elektronischen Form werden vor allem den Bereich betreffen, in dem die Parteien ausdrücklich eine Schriftform für einen Vertrag vereinbaren, obwohl sie gesetzlich nicht vorgeschrieben wäre also etwa bei einem Händler, der Bestellungen nur schriftlich akzeptiert, um in einem Prozess auf Zahlung des Kaufpreises ein Beweismittel zu haben. Durch ein ’Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr’ soll ein neuer § 292a in die Zivilprozessordnung (ZPO) eingeführt werden. Danach gilt eine in elektronischer Form vorliegende Willenserklärung nach Prüfung aufgrund des Signaturgesetzes als echt, solange nicht Tatsachen es als möglich erscheinen lassen, dass sie nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben wurde. ’Damit wird ein weitergehender Schutz des Erklärungsempfängers erreicht, als es die Vorschriften der ZPO über den Beweis durch Schrifturkunden vermögen, da nach diesen eine entsprechende Beweiserleichterung nicht eintritt, sondern der Erklärungsempfänger den vollen Beweis der Echtheit einer von dem Beweisgegner nicht anerkannten Namensunterschrift erbringen muss’, heißt es im Referentenentwurf. Neu an dem jetzt beschlossenen Gesetz ist die Haftungsregelung für Zertifizierungsdienste, wonach sie im Falle des Verschuldens für den Schaden aufkommen müssen, die Dritte dadurch erleiden, dass sie auf ein qualifiziertes Zertifikat vertraut haben. Zertifizierungsdienste müssen eine Versicherung mit einer Mindestsumme von 500 000 Mark abschließen. Außerdem gibt es eine Bußgeldregelung für Verstöße gegen das Signaturgesetz. Die im alten Gesetz vorgesehene Genehmigungspflicht für Zertifizierungsdienste wird abgeschafft; an ihre Stelle tritt eine Anzeigepflicht. Damit entfällt der umfangreiche Anforderungskatalog an Zertifizierungsdienste, der für Anbieter hohe Kosten bedeutete und den Markt für digitale Signaturen bislang klein gehalten hat. Die Haftungsregelung soll sicherstellen, dass die Zertifizierungsdienste auf Sicherheit achten.

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