12
2002

Widerrufsrecht bei Internetauktionen?

Wer bei den gängigen Auktionsplattformen im Internet seine Angebote einstellt, erklärt laut den verwendeten AGB des Plattformbetreibers, er nehme bereits zum Zeitpunkt der Einstellung seines Angebots das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an. Damit kommt ein Kaufvertrag mit einem solchen wirksam abgegebenen Angebot zustande und nicht mit einem „Zuschlag“, der gem. § 156 BGB bei echten Versteigerungen zum Vertragsabschluss führt. Da das Widerrufsrecht nach § 312d IV Nr. 5 BGB bei Fernabsatzverträgen nur bei Versteigerungen ausgeschlossen ist, gilt es demnach bei den Internet-„Auktionen“, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Dies hat das LG Hof rechtskräftig am 26.04.2002, Az. 22 S 10/02, entschieden. Damit kann der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und mangels Aufklärung erlischt dieses Widerrufsrecht nicht (§ 355 III 3 BGB). Der Unternehmer, der als Absatzweg auch Versteigerungsplattformen nutzt, sollte deshalb eine Widerrufsbelehrung in sein Angebot aufnehmen, um die zweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf zu setzen.

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