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2007

Begeht eine Studentenverbindung eine Urheberrechtsverletzung, wenn beim Stiftungsfestkommers Studentenlieder gesungen werden?

Nein. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.09.2007, Az. 137 C 293/07, verletzte die Studentenverbindung kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers “Willkommen hier viel liebe Brüder”,“ Burschen heraus !”, “Sind wir vereint zur guten Stunde”, “Gaudeamus igitur”, “Student sein”, “Drei Klänge” sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Es handelte sich nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei sei, auch wenn Nichtmitglieder anwesend und somit “Öffentlichkeit” hergestellt war. Die Gäste seien schwerlich dazu eingeladen gewesen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das begleitende Klavierspiel führe nicht zum Darbietungscharakter.

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