07
2007

Genügt eine Anbieterkennzeichnung, die über einen „mich“ Link erreichbar ist, den Anforderungen an die Impressumspflicht?

Ja. Nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11.05.2007, Az. 5 W 116/07, verstoße die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link „mich“ erreichbar ist, nicht gegen die Impressumspflicht, da die Schaltfläche „mich“ in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen sei, als die Schaltflächen „Kontakt“ und „Impressum“.

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