06
2008

Kann ich als Waschmaschinenverkäufer vor Gericht ins Schleudern geraten?

Ja. Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07, ist es einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse „Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)“ anzugeben. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer.

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