05
2014

Kann ich Google auffordern, mich betreffende personenbezogene Daten aus dem Index zu entfernen und den Zugang zu diesen Daten in Zukunft zu verhindern?

Ja. Nach einem Urteil des EuGH vom 13.05.2014, Az. 131/12, ist ein Suchmaschinenbetreiber unter Berücksichtigung der Artt. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführten Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. Ein Betroffener kann verlangen, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird. Die Rechte des Betroffenen überwiegen grundsätzlich nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch das Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus besonderen Gründen – etwa der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

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