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2006

Müssen bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Kohlendioxid-Emissionen gemacht werden?

Ja. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in seinem Urteil vom 14.09.2006, Az. 1 U 41/06, zu den Pflichten eines Fahrzeughändlers bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen – anders als die Vorinstanz – entschieden, dass eine Werbung gegen die Kennzeichnungspflicht nach der „Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ aus dem Jahr 2004 verstößt, wenn für ein durch Angaben über „Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens“ konkretisiertes Neuwagen-Modell ohne diese Angeben geworben werde. Lediglich bei einer schlichten Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, entstehe die Kennzeichnungspflicht nur dann, wenn zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden.

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