06
2000

Aktuelle Urteile aus dem Gerichtssaal

Das Landgericht (LG) München I hat in seinem Grundurteil vom 30.3.2000, Az 7 O 3625/98, entschieden, dass für das Ermöglichen des Downloads von MIDI-Dateien im Musikforum eines Online-Anbieters auch der Anbieter für damit einhergehende Urheberrechtsverletzungen haftet.

Ein Grundurteil erging, da das Gericht noch nicht über die Höhe der Ersatzansprüche befinden konnte. In der Entscheidung geht es im Wesentlichen um die Auslegung des § 5 Teledienstegesetz (TDG), der die Haftung der Provider regelt. Dabei hat das Gericht zunächst festgestellt, dass diese Regelung auch auf Urheberrechtsverletzungen anzuwenden ist. Darüber hinaus gelangte es zu dem Ergebnis, dass es für eine Haftung eines Providers für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereit hält, ausreicht, wenn der Provider es zumindest für möglich erachtet, dass mit dem Bereithalten eine Urheberrechtsverletzung begangen wird.

Der Provider hatte ein Musikforum angeboten, in dem der Up- und Download von Midi-Dateien ermöglicht wurde, und aktuelle Popmusik beinhaltete. Da Urheberrechte erst nach 70 Jahren erlöschen, hätte der Provider davon ausgehen müssen, dass die Dateien Urheberrechte verletzen. Die Besonderheit der Entscheidung ist darin zu sehen, dass entgegen der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zu § 5 II TDG das Gericht lediglich auf die Kenntnis der Inhalte und nicht auch auf die Kenntnis des Providers von der Rechtswidrigkeit der Inhalte abstellte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Provider dagegen Berufung eingelegt hat.

Ebenfalls das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 12.8.1999, Az. 6 U 4484/98, entschieden, dass eine Reservierung von Domainnamen, die bekannte Firmennamen (Rolls Royce) als Wortbestandteile enthalten, gegen das Namensrecht aus § 12 BGB verstößt, sofern kein sachlicher Bezug des Anmelders zu dem Namen besteht. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg begründet das unverlangte Zusenden einer geschäftlichen Werbe-E-Mail (Spamming) keine Wiederholungsgefahr, wenn es sich um das Angebot einer einmalig auszuführenden Dienstleistung handelt.
Damit ist gewährleistet, dass keine Unterlassungsverfügung wegen zu besorgender weiterer wettbewerbswidriger Werbemaßnahmen erwirkt werden kann, wenn die angebotene Dienstleistung nur als einmalige Aktion beworben worden ist. Eine entsprechende Abmahnung geht damit ins Leere.

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