08
2000

Das neue Fernabsatzgesetz – Online-Kauf abgesichert

Nach einigem Hickhack wurde nun das Fernabsatzgesetz in seine endgültige Form gebracht. Demnach hat man 14 Tage Zeit, sich den Online-Kauf nochmal zu süberlegen.

Seit dem 30. Juni 2000 trifft die Unternehmer bei Fernabsatzverträgen die Pflicht, die Verbraucher über ihre Identität und Anschrift, die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zu informieren. Darüber hinaus muss der Verbraucher über die Mindestlaufzeit eines Vertrages aufgeklärt werden, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat. Daneben muss die Verbraucherinformation auch über eventuelle Vorbehalte des Unternehmers Auskunft geben. Das kann zum Beispiel Qualität, Preis oder die Verfügbarkeit des Produktes betreffen. Selbstverständlich müssen auch die Preise einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile sowie Liefer- und Versandkosten genannt werden. Außerdem sind Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung sowie das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzugeben.

Fristen

Der Unternehmer hat den Verbraucher spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, zu informieren. Er muss ihm dabei die Informationen samt Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das ist zum Beispiel eine Urkunde auf Papier. Es sollen aber demnächst auch elektronische Botschaften erlaubt werden, zum Beispiel E-Mails mit qualifizierten digitalen Signaturen, die vor Abänderungen gesichert sind. Für den Zugang der vollständigen Information trifft den Unternehmer die Beweislast. Die zweiwöchige Widerrufsfrist für den Verbraucher beginnt erst nach dem Zugang der kompletten Information. Der Verbraucher kann die Zwei-Wochen-Frist durch rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels) der Widerrufserklärung oder der Kaufsache wahren. Eine Begründung ist nicht nötig. Die Kosten der Rücksendung von Waren hat grundsätzlich der Unternehmer zu tragen. Allerdings können diese Kosten bei einem Warenwert bis zu 80 Mark dem Verbrauche auferlegt werden. Damit soll vor aller die Kostenbelastung des mittelständische Buchhandels, bei dem bereits eine Rücksendequote von fünf bis zehn Prozent besteht, in Grenzen gehalten werden.

Kleine Änderungen

Die Wurzeln des Fernabsatzgesetzes liege in der EU-Fernabsatzrichtlinie vom 20. Mai 1997. Bei der Umsetzung wurden neben einigen redaktionellen Veränderungen auch inhaltliche Umgestaltungen im Verhältnis zur ursprünglichen EU-Linie vorgenommen. Beispielsweise sieht die EU lediglich ein mindestens siebentägige Widerrufsfrist vor. In der deutschen Umsetzung beträgt sie jedoch zwei Wochen. Die nähere Ausgestaltung des Widerruf; rechts erfolgt im Allgemeinen Schuldrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Einfügen der §§ 361a und 361b. Auf diese kann künftig durch alle Gesetze, die ein Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen vorsehen, verwiesen werden. Als Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten dabei natürlich Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder einer gewerbliche noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Also beziehen Sie sich nur auf Käufe zur privaten Nutzung. Vom Fernabsatzgesetz sind alle Verträge betroffen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zum Gegenstand haben. Dazu zählen insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste

Konstantin Malakas/gun

GÜLTIGKEIT

Das Fernabsatzgesetz gilt für:

  • den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsgesetzes
  • Time-Sharing-Verträge (zum Beispiel bei Ferien-Immobilien)
  • Finanzgeschäfte
  • die Veräußerung von Grundstücken
  • die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die regelmäßig geliefert werden
  • Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen
  • Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten etc. geschlossen werden
  • Verträge, die durch die Benutzung öffentlicher Fernsprecher geschlossen werden, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben

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