09
1999

Domain-Namen – Den ersten beißen die Hunde

Endlich haben Sie es geschafft: Sie besitzen eine eigene Homepage. Plötzlich flattert Ihnen eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Namensrecht ins Haus. Wie verhalten Sie sich nun richtig?

Falls Sie schon mal eine eigene Domain beantragen wollten, kennen Sie das Problem: Ein einprägsamer Name muß her. Wochenlang probiert man alle erdenklichen Wortkombinationen durch, dann endlich: ein neuer treffender Name. Fix noch ein Whois – und bingo: Die Domain ist sogar noch frei! Deren Anmeldung beim Internet Service Provider (ISP) ist nur noch Formsache.

Markenrecht

Beim Durchlesen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stolpern Sie aber über folgende Klausel: Der Antragsteller versichert, da die als Domain zu registrierende Zeichenfolge auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen geprüft ist. Mit der Antragstellung versichert der Antragsteller, da er dieser Verpflichtung nachgekommen ist und da sich bei dieser Prüfung keine Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter oder sonstiger Rechtsvorschriften ergeben haben. „Natürlich ist nichts davon geschehen.“ Hier lauert aber eine böse Falle: Wenn nämlich ein Domainname Rechte Dritter verletzt, stehen diesen Unterlassungs-, Beseitigungs- und eventuell sogar Schadenersatzansprüche zu. Das kann richtig teuer werden. Selbst wenn nur der Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, werden häufig Rechtsanwälte mit der Durchsetzung dieses Anspruchs beauftragt. Dieser schreibt eine Abmahnung und legt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie seine Kostennote bei. Im allgemeinen werden Streitwerte zwischen 20.000 und 500.000 Mark angesetzt. Die Kosten für den Anwalt, etwa 770 bis über 3.000 Mark hat dann der Abgemahnte zu tragen, falls er die Ansprüche anerkennt. Doch nicht nur diese fremden Kosten können entstehen, sondern auch eigene. Falls bereits Briefbögen mit der URL bedruckt wurden, kann man alles einstampfen oder muß jeweils die Zeile schwärzen. Die Aufwendungen für Einrichtung und Unterhaltung der Domain müssen zwar dem Verletzer erstattet werden, doch handelt es sich dabei um relativ geringe Beträge.

Wie groß ist die Gefahr?

Die Gefahr, Rechte Dritter zu verletzen, ist gar nicht so klein. Sie beziehen sich nämlich nicht nur auf das Internet, sondern auch auf Namen, Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Für die Verletzung dieser Rechte spielt es keine Rolle, ob die Domain geschäftlich oder privat genutzt werden soll. Die Unterscheidung ist jedoch wichtig für die Art der Abwehransprüche des Rechteinhabers. Bei einer Registrierung durch eine Privatperson oder einen Hoheitsträger, gilt eine Vermutung gegen die Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Das wiederum würde bedeuten, da Ansprüche aus  §§14, 15 Markengesetz (MarkenG) nicht geltend gemacht werden könnten. Daneben gibt es aber die Möglichkeit, wegen einer Namensanmaßung aus  §12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzugehen. Dafür ist allerdings Voraussetzung, daß der Name von erheblichen Teilen der Bevölkerung mit einem bestimmten Namensträger in Verbindung gebracht wird. Es ist für besonders bekannte Rechteinhaber auch möglich, eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend zu machen (§ 823 I BGB). Damit dies gelingt, müssen jedoch etwa 80 Prozent der Bevölkerung den Namen kennen.

TIP:

Anwaltskosten vermeiden Falls Sie eine Abmahnung bekommen, die Sie akzeptieren, aber trotzdem nicht die Anwaltskosten bezahlen wollen, haben Sie folgende Möglichkelten:

  • Sie geben nur die Unterlassungserklärung ab.
  • Sie erkennen den Schadensersatz dem Grunde nach an.
  • Sie erteilen die geforderten Auskünfte.
  • Sie diskutieren Ober die Höhe des Streitwerts.
  • Sie zahlen nur einen Teilbetrag.
  • Sie warten, ob der Rest eingeklagt wird.

Wer bei einem solchen Bekanntheitsgrad noch eine Domain für sich registrieren lässt, der wird sich wohl leicht dem Vorwurf des Domain-Name-Grabbing ausgesetzt sehen. Gegen diesen Vorwurf hilft nur, ein eigenes, dem Domainnamen zugrundeliegendes Kennzeichen vorweisen zu können und Unterlagen verfügbar zu haben, aus denen hervorgeht, daß die Benutzung der Domain unmittelbar bevorsteht.

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