03
2001

MP3 und Video: Rechtsberatung – Ganz (il)legale Sache

MP3 und Video aus dem Web – super, wenn nicht immer wieder höchst unterschiedliche Meinungen zur Rechtmäßigkeit der Downloads die Runde machen würden. Wir bringen Licht ins Dunkel.

Die Party hat gerade begonnen. Tanja würde gerne das Tanzbein schwingen, aber nirgends ist ein Ghettoblaster aufzutreiben. Da kommt Johnny, im „echten Leben“ Systemadministrator eines jungen Start-up-Unternehmens, die rettende Idee. „Gleich wird’s laut“, ruft er noch und schon saugt er einen Top-Hit nach dem anderen aus dem Internet! Die Musikwünsche der Partygäste überstürzen sich, aber der Cyber-DJ hat alles voll im Griff. Nur in der Ecke lehnt Alex, schaut tief in sein Glas und sieht schon alle hier hinter Gittern. Sind MP3 und Video-DownIoads nicht illegal?

Geschützter Personenkreis

In Deutschland wird der Urheber eines Werkes durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Zu den geschützten Werken im Sinne des Gesetzes zählen auch Werke der Musik und bewegte sowie statische Bildwerke. Werke sind dabei persönliche Schöpfungen mit einem geistigen Gehalt, die eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben und die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen. Zum Beispiel nicht geschützt ist daher die ein- oder mehrfache Wiederholung einer Tonfolge oder die Verwendung einer aufsteigenden Terz (BGH GRUR 1988, 810 Fantasy). Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes, ohne dass es eines weiteren Aktes wie beispielsweise einer Eintragung in einem Register bedürfte. Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Klassische Musik, also zum Beispiel der Stoff von Bach, Mozart und Vivaldi, sind demnach nicht mehr urheberrechtlich geschützt. In der heutigen Zeit ist also eine Aufnahme von den „Vier Jahreszeiten“, die irgend ein Orchester einspielt, ohne dabei in besonderem Maße künstlerisch mitzuwirken (§ 73 UrhG), kein selbständiges Werk (§ 3 S. 2 UrhG). Wenn aber Nigel Kennedy seine Version der „Vier Jahreszeiten“ abliefert, ist diese als Bearbeitung sehr wohl ein selbständiges Werk, das dem urheberrechtlichen Schutz unterliegt (§ 3 S. 1 UrhG), und außerdem, weil der oft als Klassik-Punk titulierte Künstler eine recht eigenwillige, aber total begeisternde Variation kreiert hat (§ 73 UrhG). Soweit ganz einfach, oder? Da kaum etwas dafür spricht, dass die Sängerin und Songwriterin Alanis Morissette schon siebzig Jahre tot ist, dürfte klar sein, dass sie alleine das Urheberrecht an den von ihr selbst komponierten und getexteten Songs hat. Wenn jedoch mehrere Urheber beteiligt sind, wie man das ohne weiteres etwa bei Madonna und Michael Jackson erwarten darf, dann beginnt der Siebzig Jahre-Countdown sogar erst nach dem Tod des letzten Miturhebers (§ 65 Abs. 1 UrhG). Wie am Beispiel von Nigel Kennedy ersichtlich, genießt auch der ausübende Künstler ein dem Urheberrecht verwandtes eigenes Schutzrecht (§§ 73,75 UrhG). Darüber hinaus wird auch den Tonträgerund Filmherstellern, wie zum Beispiel Virgin oder Sony Music, und den Sendeunternehmen ein eigenes Leistungsschutzrecht zugebilligt (§§ 85 f. und 87 UrhG). Hintergrund dieser Schutzrechte ist zum einen die eigenständige organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung, die mit der Herstellung eines Ton- oder Filmträgers verbunden ist, zum anderen der kostspielige organisatorisch-technische und wirtschaftliche Aufwand beim Betrieb von Sendeunternehmen.

Law and order

Musik und Videos machen ist also echte harte Arbeit für alle Beteiligten, die im übrigen auch noch einiges an Talent voraussetzt, sonst würd’s ja jeder kennen. Diesem Umstand soll durch das UrhG Rechnung getragen werden. Deswegen können die genannten Rechteinhaber gegen die Verletzer ihrer Rechte Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz (§ 97 UrhG) sowie gegebenenfalls auf Auskunft darüber, woher etwa hergestellte Kopien kamen und an wen sie weitergegeben wurden (§ 101a UrhG), geltend machen. Weiterhin haben sie Vernichtungsansprüche wegen der rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG). Sogar die Vernichtung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt worden sind (Computer, CD-Brenner usw. § 99 UrhG), kann geltend gemacht werden. Diese Haftung besteht auch für Dritte, so dass Inhaber von Unternehmen für ihre Angestellten haften (§ 100 UrhG). Wer die Rechte von Urhebern verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 106 ff. UrhG). Handelt es sich um gewerbliche Angebote von Raubkopien, dann sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren möglich. Gewerblich handelt, wer sich durch das Angebot eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Der nach den äußeren Umständen erkennbare Wille reicht aus. Aus dem Urheberrecht fließen außerdem Verwertungsrechte. Diese erlauben es dem Urheber, zum Beispiel sein Werk in körperlicher Form zu vervielfältigen und zu verbreiten oder in unkörperlicher Form vorzutragen, zu senden oder durch Tonträger wiederzugeben. Den Kern der wirtschaftlichen Verwertung von Urheberrechten bildet jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten. Diese können nämlich Dritten eingeräumt werden. Das geschieht selbstverständlich in den meisten Fällen gegen Entgelt. Als gängige Bezeichnung für diese Einräumung von Nutzungsrechten hat sich in Anlehnung an das Patentrecht der Begriff „Lizenzierung“ etabliert.

Spielverderber

Den genannten Urhebern und Leistungsschutzberechtigten obliegt alleine die Entscheidung, wo, wann und von wem im Internet eine Kopie der Musik oder des Videos angeboten werden darf. Jeder Speichervorgang auf einer Festplatte, das Laden solcher geschützten Inhalte in den Hauptspeicher eines Rechners oder das Ablegen im Cache eines Browsers, stellen Vervielfältigungen im Sinne des Urheberrechts dar. Auf Grund der Urheberrechte dürfen Musikstücke jedoch nicht ohne Einwilligung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten vervielfältigt werden. Das umfasst auch Teile aus solchen geschützten Werken. Eine Urheberrechtsverletzung liegt bereits dann vor, wenn das angespielte Musik- oder Videostück für Dritte erkennbar ist. Es ist ein unzutreffendes Gerücht, man dürfe bis zu drei Takte oder sieben Sekunden auch ohne Genehmigung wiedergeben. Diese an die Person des Schöpfers eines Werkes geknüpften Rechte sind jedoch nicht schrankenlos. So ist es beispielsweise zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von geschützten Werken anzufertigen, um sie in einem gerichtlichen Verfahren oder für den Unterrichtsgebrauch an Schulen zu verwenden. Eine der wichtigsten Schranken des Urheberrechts, die im Zusammenhang mit MPS-Dateien immer wieder zitiert wird, ist die Zulässigkeit der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG).

Legale Kopien

Wer seine MP3oder Videodateien erstellt, indem er zum Beispiel Musik von seinen eigenen CDs oder Schallplatten nimmt, um sie dann mit den hoffentlich rechtmäßig lizenzierten Tools für sich selbst und den engeren Verwandten- und Bekanntenkreis zu komprimieren, darf sich auf § 53 UrhG stützen. Die Rechtsprechung erlaubt bislang sogar die Herstellung von bis zu sieben Vervielfältigungsstücken durch einen selbst oder durch Dritte. Diese Obergrenze geht jedoch auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1978 in anderem Zusammenhang zurück. Durch den vergleichsweise tiefen Eingriff in die Rechte der Betroffenen auf Grund der fast verlustfreien digitalen Reproduktion scheint ein Festhalten an dieser Obergrenze jedoch bedenklich. Seinerzeit ging es außerdem um Vervielfältigungsstücke für Unterrichtszwecke. Diese Kopien darf man zum Beispiel in einen MP3-Player laden, um sich beim Joggen ein wenig moralische Unterstützung zu verschaffen. Genauso darf man eine CD brennen, um sie im Auto abzuspielen. Von § 53 UrhG ist es auch gedeckt, wenn der Opi seinen Enkel bittet, eine Wildecker Herzbuben Special Compilation zu brennen, bei der 13 Mal hintereinander „Herzilein“ ertönt. Selbstverständlich kann man solche legal erstellten MP3-Dateien auch per E-Mail versenden. Allerdings nur an persönlich bekannte Adressaten und auch nur bis zur maximalen Obergrenze von sieben Stck.

Legale Files für alle?

Weil nur der Urheber (§ 7 UrhG), die ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) und die Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) und Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) das Recht zur Verbreitung haben, müssen sie vor Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen durch Dritte von diesen um Erlaubnis gebeten werden. Das Digitalisieren von analogen Aufnahmen oder das Rippen von CDs ist bereits ein Vervielfältigungsvorgang. Die Grenzen des privaten Gebrauchs sind überschritten, wenn entweder mehr als sieben Vervielfältigungsstücke angefertigt werden oder aber eine Kopie einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wird. Die Spitzfindigkeit, dass ja nur eine einzige Kopie erstellt wird und jeder einzelne Besucher einer Webseite nur eine Kopie zieht und die ursprüngliche Kopie auf dem Hostrechner verbleibt, zieht nicht. Schließlich wird durch die Vorhaltung der Datei auf dem Hostrechner die Vervielfältigung ermöglicht, da sich auf der Festplatte des Gastrechners eine digitale Kopie der Datei manifestiert. Das Ablegen legal erworbener Musik oder Videos auf einem Server mit dem Ziel, die Datei jedermann zugänglich zu machen, sprengt den Rahmen des Erlaubnistatbestands des § 53 UrhG. Das Gleiche gilt für legal erworbene Musik, die man als Hintergrundberieselung auf seiner Homepage einbaut. Ob dieses Streaming nun rechtlich eine körperliche oder unkörperliche Verwertungshandlung darstellt, wird kontrovers diskutiert. Im Ergebnis ist es aber mangels eines abgrenzbaren Personenkreises, der in den Genuss der Musik kommt, ebenso eine unerlaubte Verwertungshandlung, wie das Bereithalten zum Downioad. Außerdem ist es ja möglich, solche Streams mitzuschneiden, so dass wieder eine Vervielfältigungshandlung vorliegen kann.

Raubkopien

Wenn es schon rechtswidrig ist, legal erworbene Musik einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung zu stellen, ist es natürlich erst recht verboten, so genannte Raubkopien auf gleichem Wege zu verbreiten. Wer als unbedarfter Surfer noch nie etwas von der urheberrechtlichen Problematik um MP3Dateien gehrt hat und zufällig auf eine Seite stößt, auf der sein Lieblingssong abgelegt ist, den er kurzerhand „saugt“, kann nicht plötzlich eine legale Kopie von einem Musikstück haben, das illegal erworben wurde. Einen gutgläubigen Erwerb gibt es im Urheberrecht nicht. Eine Ausnahme ist allenfalls für den Fall denkbar, dass auf einer Seite, auf der Musikwerke gegen Entgelt zum Download bereitstehen, wie bei Napster/Bertelsmann, auch Musikstücke liegen, an denen die Anbieter keine Rechte haben. Hier stehen jedoch Verkehrsschutzgedanken im Vordergrund. Klar ist jedenfalls, dass jegliche Weitergabe von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken oder jene von Aufzeichnungen von rechtswidrigen Funksendungen (Piratensender) ebenfalls rechtswidrig ist (§ 96 UrhG). Auch das Privileg des privaten Gebrauchs gem § 53 UrhG kann in solchen Fällen nicht wirksam angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist nämlich der rechtmäßige Erwerb des ursprünglich eingesetzten Vervielfältigungsstücks.

Links auf der eigenen Homepage

Wer auf seinen Seiten Links platziert, die zu anderen Web-Sites führen, auf denen rechtswidrig erstellte MP3oder Videofiles vorgehalten werden, könnte sich der Anstiftung oder Beihilfe zu oder der Mittäterschaft an den Delikten strafbar machen, die die Anbieter der rechtswidrigen Inhalte begehen. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung kann eine solche Strafbarkeit dann gegeben sein, wenn man sich die rechtswidrigen Inhalte auf der verlinkten Seite zu eigen macht. Ein Zueigenmachen setzt voraus, dass bewusst und gewollt ein Link auf eine Seite gesetzt wird, obwohl man weiß, dass dort illegale Dateien bereit liegen. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen lediglich auf Suchmaschinen oder Verzeichnisse verlinkt wird, mit deren Hilfe zum Beispiel MP3Dateien gefunden werden können und davon auszugehen ist, dass auch illegale Dateien nachgewiesen werden. Ob in den genannten Fällen eine Strafbarkeit gem § 25 Strafgesetzbuch (StGB) als Mittäter, gem § 26 StGB als Anstifter oder gem § 27 StGB wegen Beihilfe in Betracht kommt, ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Jedenfalls ist eine solche Strafbarkeit vor allem unter dem Gesichtspunkt denkbar, dass es sich bei der Tat um ein Dauerdelikt handeln wird, da der Link sicherlich nicht lediglich vorübergehend für wenige Stunden oder Tage angebracht sein wird. Auch die beliebte Praxis, eine Haftungsausschließungsklausel auf den eigenen Seiten widerzugeben (so genannter Disclaimer), wonach die verlinkten Seite eventuell illegale Inhalte enthalten könnten, man für diese Inhalte aber nicht verantwortlich sein will, ist sehr gewagt. Zu leicht können solche Disclaimer als reine Schutzbehauptungen ohne ernsthaften Hintergrund entlarvt werden. Schließlich setzt man sich zu seiner eigenen Aussage in Widerspruch, wenn man eine ganze Reihe offensichtlich rechtswidriger Seiten verlinkt. Außerdem gibt man sein Problembewusstsein zu erkennen. Weniger ist also in einem solchen Fall mehr.

Vorübergehende Lagerung

Immer wieder ist zu hören, dass die nur vorübergehende Speicherung von MP3oder Videofiles auf dem eigenen Rechner erlaubt sein solle. Dies trifft nicht zu. Die rechtswidrige Verbreitungshandlung ist vollendet, sobald die Kopie erstellt ist. Wer nur einen Downloadvorgang abbricht, so dass keine Kopie auf seinem Rechner landet, macht sich immer noch des Versuchs einer rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung strafbar (§106 II UrhG).

Ausblick

Bislang sind kaum Fälle bekannt geworden, in denen die Nutzer, die illegale MP3oder Videodateien herunter geladen haben, zivil- oder strafrechtlich verfolgt wurden. Die Musik- und Filmindustrie hält sich da lieber an die Anbieter, die die Rechtsverletzungen im großen Stil betreiben. Es ist jedoch fraglich, ob der Achtungserfolg, der gegen Napster erzielt wurde, eine nachhaltige Verbesserung des Urheberschutzes nach sich zieht. Wie in der griechischen Mythologie der Schlange Hydra für jeden abgeschlagenen Kopf sofort zwei neue nachwuchsen, wird es auch im Internet immer Anbieter geben, die neue Wege ersinnen werden, um die beliebten Musik- und Videostücke zu verbreiten. So ist seit einer Weile schon Napigator im Umlauf, das dem altbekannten NapsterClient ermöglicht, sämtliche Server zu durchsuchen, die mit dem Napster-Protokoll arbeiten. Mit dem Ende des bisher bekannten Napster-Modells werden lediglich die offiziellen Napster-Server abgemeldet. Die zahlreichen privat betriebenen NapsterServer („OpenNap“) bleiben aber bestehen. Der Surfer entscheidet sich einfach für einen alternativen Server und kann Napster damit weiterbenutzen. Es kann also eigentlich nur den Ausweg geben, die Gesetzeslage anzupassen. Hier kommt die am 14.02.2001 in zweiter Lesung verabschiedete Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1997/0359 (COD)) zum tragen. Demnach sind nämlich Privatkopien für nichtkommerzielle Zwecke erlaubt. Die Rechteinhaber müssen dafür aber einen „gerechten Ausgleich“ erhalten. Diesen Ausgleich zu regeln bleibt dem Richtlinienentwurf zufolge jedem Mitgliedsstaat selbst überlassen. Die dreijährigen Vorarbeiten zu der Richtlinie standen unter ungewöhnlich hohem Druck der Lobbyisten. Künstler, Unterhaltungskonzerne und Filmrechteinhaber wie Leo Kirch versuchten in seltener Einigkeit, die Verhandlungen in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dem stand eine Allianz aus Verbraucherorganisationen und Hardwareherstellern entgegen. Die Künstler befürchten etwa, dass ihre Werke aus dem Internet angeblich zum Privatgebrauch heruntergeladen und dann massenhaft per E-Mail versendet werden, ohne dass wegen dieser unkontrollierbaren Verbreitungshandlungen ein „gerechter Ausgleich“ erfolgt. Die Verbraucherschützer argumentierten dagegen, dass die Konsumenten bereits jetzt beim Kauf von CDs und Vervielfältigungsgerten eine ausreichende Abgabe für Kopien leisten.

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