02
2001

Outing

Die Veröffentlichung von Namen, Foto und Verurteilung eines Sexualstraftäters im Internet rechtfertigt keinen Schmerzensgeldanspruch. Der Beklagte betreibt einen Dienst, der bekannt gewordene Kinderpornographie öffentlich macht. Der Kläger hat gegen diese Praxis erfolgreich seinen Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht, auf einen weitergehenden immateriellen Schaden hat das Gericht jedoch nicht erkannt (AG Charlottenburg, Az. 10 C 317/99).

Domainnamen

Das LG Hamburg urteilte rechtskräftig, dass der beschreibende Domainname „lastminute.com“ nicht mit dem Namen „mitwohnzentrale.de“ vergleichbar sei. Kunden hätten eine genaue Vorstellung von dem, was mit „lastminute“ beworben werde und seien daher nicht wie bei „mitwohnzentrale-de“ von einem bestimmten Anbieter abgelenkt. Demnach läge keine sittenwidrige Behinderung des Wettbewerbs vor (LG Hamburg, Az. 416 0 91/00).

Frame-Linking

Frame-Linking stellt nicht immer eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Anbieter einer Website könne nicht von einem stillschweigenden Einverständnis ausgehen, wenn er die medizinische Datenbank des Informationsanbieters in einem Frame seiner eigenen Webseiten erscheinen lässt und dabei zahlreiche Funktionen der Datenbank ausblendet. (LG Hamburg, Az. 308 0 205/00).

‹ zurück zur Übersicht