04
1998

Preisangaben im Internet – Achtung, Abmahnung!

Wer Produkte oder Dienstleistungen im Internet anbietet, sollte darauf achten, da die Online-Präsenz juristisch einwandfrei ist. Denn sogenannte Gebührenvereine sind mit Abmahnungen schnell zur Hand. Besonders bei nicht korrekten Preisangaben wurden die selbsternannten Wächter des Rechts in der Vergangenheit immer wieder aktiv.

Angenommen, Sie sind Händler oder Dienstleister und möchten auch im Internet einem breiten potentiellen Kundenkreis Ihre Waren oder Dienste präsentieren. Homepage und weitere Seiten, auf denen Sie Ihr Angebot offerieren, sind schnell erstellt. Zu den entsprechenden Artikeln schreiben Sie Ihre Preise als Nettopreise eventuell mit dem Hinweis „zuzüglich Mehrwertsteuer“. Einige Wochen später flattert Ihnen ein freundliches Schreiben in Haus, in dem man Sie auffordert, sofort Ihre Werbung zu unterlassen, da sie gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und darüber hinaus den Tatbestand des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllt. Als Streitwert wird ein fünfstelliger Betrag angenommen, woraus Gebühren in vierstelliger Höhe erwachsen, für deren Überweisung netterweise gleich die Kontoverbindung angegeben ist. Das Szenario ist nicht fiktiv, sondern real. Sogenannte Gebührenvereine und Gewerbetreibende gingen im Zusammenwirken mit Rechtsanwälten so vor und nutzten ihre Klagebefugnis aus, um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Abmahnungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dieser Missbrauch wurde zwar eingedämmt, ist aber nicht völlig ausgeräumt. Denn auf die Frage, ob man im Internet legalerweise mit Preisangaben ohne Mehrwertsteuer werben darf, geben die Rechtsvorschriften eine eindeutige Antwort: Mit Inkrafttreten des „Multimedia-Gesetzes“ (luKDG) im Sommer 1997 wurde die PAngV dahingehend geändert, da auch Bildschirmanzeigen als Ort eines Leistungsangebots angesehen werden. Damit ist die Anwendbarkeit der PAngV auch im Internet gegeben.

Irreführende Preisangaben Wann genau liegt eine solche irreführende Werbung vor? Eine irreführende Preisangabe kann vorliegen, wenn Preise ohne Mehrwertsteuer angegeben werden. Bei allen Arten von Lieferungen und Leistungen, auf deren Entgelt Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer) zu entrichten ist, bildet der Umsatzsteueranteil einen Teil des vom Empfänger zu zahlenden Entgelts. Bei der Angabe von Endverbraucherpreisen ohne Hinweis darauf, da zuzüglich zum Kaufpreis die anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen ist, geht der Verbraucher davon aus, da die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist. Die Werbung ist daher irreführend, wenn der Händler zusätzlich die Mehrwertsteuer verlangt. Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung (§ 7 PAngV), die besagt, da die Schutzvorschriften nur bei privaten Verbrauchern angewendet werden sollen. Genau hier liegt das Problem im Internet. Ein Gewerbetreibender kann nie davon ausgehen, da seine Homepage nur von anderen Gewerbetreibenden eingesehen wird. Sobald ein privater Verbraucher die Möglichkeit hat, die Homepage aufzurufen, muss er geschützt werden. Das bedeutet, da der Gewerbetreibende eben die Mehrwertsteuer mit in den Endpreis einrechnen muss – außer sein Sortiment ist ausschließlich auf den gewerblichen Bedarf des Adressatenkreises zugeschnitten (z.B. Vermietung von Büroräumen, Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Handel mit LKW, juristische Fachseminare, Computer mit ausschließlich betrieblich verwendbarer Software). In diesem Fall dürfte man auch im Internet die Ausnahmeregelung des 7 PAngV gelten lassen.

Konstantin Malakas, Rechtsanwalt in Berlin/km

Preisangaben im Web

Wenn möglich, verzichten Sie ganz auf Preisangaben. Sie sparen sich damit auf jeden Fall Ärger. Wenn Sie unbedingt mit Preisen werben wollen:

Geben Sie alle Preisbestandteile an.

  • Geben Sie immer Endpreise einschließlich Umsatzsteuer an.
  • Geben Sie nie „circa“-Preise an.
  • Geben Sie immer den Preis für das komplette Angebot einschließlich aller Nebenleistungen an.
  • Bei Dienstleistungen können Sie Verrechnungssätze (Stundensätze, Kilometersätze, Arbeitswerte) angeben.
  • Wenn Leistungen über den Bildschirm erbracht werden, ist dem Kunden eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
  • Ein solcher mitlaufender Gebührenzähler kann auf Wunsch des Kunden deaktiviert werden.
  • Vermeiden Sie unbedingt „Tricks“ bei preisbezogenen Äußerungen.
  • Bedenken Sie, da das Wettbewerbsrecht weitestgehend Fallrecht und deswegen geradezu unüberschaubar ist und holen Sie unbedingt die Auskunft eines Rechtsanwalts ein.

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