06
1997

Rechtspraxis: Die Problematik der Hyperlinks – WWW und alles gelin(g)kt

Egal ob privater oder kommerzieller Netznutzer: Jeder Homepage-Betreiber setzt Verknüpfungen zu anderen Web-Seiten. Wer aber ist verantwortlich, wenn die Links auf Seiten verweisen, die deutsches Recht verletzen?

Das Setzen von Hyperlinks ist grundlegender Bestandteil des World Wide Web und eröffnete neue Möglichkeiten der Kommunikation. Die gegenseitige Verlinkung birgt rechtlich einige Fallstricke. Ein heikler Fall liegt vor, wenn der Verfasser einer Web-Seite Links auf seiner Seite einfügt, die auf fragwürdige Quellen verweisen. Insbesondere bei einer Verknüpfung mit Web-Inhalten, die gegen deutsches Strafrecht verstoßen, drängt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit der Beteiligten auf.

In der jüngeren Vergangenheit ist der Fall der ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden der PDS, Angela Marquardt, bekannt geworden. Sie setzte auf ihrer Homepage in CompuServe einen Link zur Zeitschrift „Radikal“, die in Deutschland verboten ist. In der Radikal“ erschienen unter anderem Artikel, die die Behinderung von Bahntransporten zum Inhalt haben. Eine gerichtliche Entscheidung in dieser Angelegenheit steht noch aus, mit einem Urteil des Landgerichts Berlin wird im Sommer dieses Jahres gerechnet.
Grundsätzlich kommen als verantwortliche Beteiligte vier Akteure in Betracht: der Verfasser des Hypertext-Links, der WWW-Surfer, der Systembetreiber und schließlich der Telekommunikationsanbieter. Die Urheber selbst können in der Regel nur schwer zur Verantwortung gezogen werden. Meist sitzen sie im Ausland, wo andere Strafrechtsnormen gelten und eine Strafbarkeit etwa wegen der Verbreitung von Nazipropaganda unbekannt ist. Ernst Zündel beispielsweise speist aus Kanada sein neonazistisches Material in das Internet ein.

Nach deutschem Recht kann Täter einer strafbaren Handlung nur sein, wer entweder aktiv etwas zielgerichtet unternimmt oder ein solches aktives Tun unterläßt. Dies kann auch in Form der Mittäterschaft oder der Beihilfe geschehen. Strafbares Handeln durch Unterlassen ist insbesondere bei Diensteanbietern zu prüfen, weil sie unter Umständen Garantenpflichten treffen, sie also zur Verhinderung strafbewehrter Handlungen verpflichtet sind. Der Entwurf eines Teledienstegesetzes (siehe Online ISDN 2/97) sieht in § 5 vor, eine Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte zu regeln, sofern sie Kenntnis von diesen Inhalten haben und es ihnen möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Eine Vorwerfbarkeit ist gegeben, wenn der Online-Anbieter Kenntnis von der strafbaren Handlung hat oder diese Handlung auf einen Hinweis erkennen konnte oder es unterlassen hat, derartigen Hinweisen nachzugehen oder sonstwie in fahrlässiger Weise die Anforderungen an seine Überwachungspflichten verletzt hat.

Wie steht es nun mit der Verantwortlichkeit des Hyperlink-Verfassers selbst? Ohne da bisher eine Entscheidung zu diesem Thema vorliegt, und die Autoren auch nicht der Entscheidung des Landgerichts Berlin vorgreifen wollen, läßt sich allgemein festhalten, da der Hyperlink-Verfasser lediglich die technische Möglichkeit zum Zugang auf die verknüpfte Seite bereit hält und daher im gleichen Sinn wie der Access-Provider haftbar ist. Der Hyperlink-Verfasser ermöglicht nämlich lediglich die technische Vermittlung, verweist auf fremde Inhalte und vermittelt den Zugang. Allerdings reicht auf Seiten des Surfers ein Mausklick aus, um sich den Zugang zu der verknüpften Seite zu verschaffen. Wenn lediglich die URL, also die „Adresse“ der Seite angegeben ist, ohne da eine Hypertext-Verknüpfung programmiert ist, muß der Surfer die angegebene Adresse in seinem Browser manuell oder per Copy-and-Paste eingeben. Es ist dann weiter danach zu fragen, ob der Verfasser des Links sich die Inhalte der verknüpften Seite zueigen macht. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn der Verfasser den Link kommentarlos in seine Homepage einbindet. In solchen Fällen wird er für dort enthaltene Inhalte wie für eigene Äußerungen haften. Der Surfer haftet nicht, sofern er sich auf den Download beschränkt. Sobald er jedoch selbst EMails oder Dateien sendet, ist er wiederum wie ein Urheber haftbar. Konstantin Malakas, Ingeborg Schnepp/km, Rechtsanwälte in Berlin und Mainz

Online ISDN Rechtstip

Als Surfer sollten Sie sich der aktiven Teilnahme an in Deutschland rechtswidrigen Äußerungen enthalten, auch, wenn Sie beispielsweise eine E-Mail ins Ausland senden.
Als Ersteller einer Web-Site und deren inhaltlich Verantwortlicher sollten Sie bei der Aufnahme von Hypertextlinks durch regelmäßiges Nachprüfen sicherstellen, daß Sie auf Inhalte verweisen, mit denen Sie sich identifizieren können und die deutschem Recht entsprechen. Wenn Sie die Zeit zur regelmäßigen Pflege nicht haben, sollten Sie einen Kommentar hinzufügen, wonach sie lediglich für den Inhalt der verknüpften Page zu einem bestimmten Zeitpunkt verantwortlich sein wollen. Als Diensteanbieter sollten Sie stets auf aktuelle Berichte über rechtswidrige Inhalte im Netz achten.

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