07
1997

Rechtspraxis: Verträge im Internet – Netz-Geschäfte

Der Abschluß von Geschäften im Internet ist immer noch eine zweischneidige Angelegenheit. Viele Nutzer sind sich über den Rechtsstatus von Geschäftsabwicklungen und Geldtransaktionen im Netz nicht im Klaren. Doch auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum und der Gesetzgeber stellt mit dem Telekommunikationsgesetz zudem klare Richtlinien in Aussicht.

Ein wirksamer Vertrag, zum Beispiel ein Kaufvertrag, kommt nur zustande, wenn die Kontrahenten zwei sich deckende Willenserklärungen abgeben. Das muß nicht ausdrücklich geschehen. Am reellen Kiosk geschieht dies beispielsweise dadurch, da Sie als Kunde auf die Tafel Schokolade deuten und damit ein Kaufangebot zu den Konditionen auf dem Preisschild abgeben. Der Kioskinhaber übergibt Ihnen die Tafel, nimmt Ihr Geld entgegen und erklärt dadurch, da er Ihr Kaufangebot annehme. Im Internet gilt nichts anderes. Schickt der Surfer eine E-Mail an die Adresse, die auf einer kommerziellen Homepage angegeben ist, und bestellt“ er die beworbene Ware, gibt er ein Angebot im Rechtssinne ab. Der Anbieter muß nicht unbedingt seinerseits erst eine E-Mail an den Kunden senden und ausdrücklich erklären, er nehme das Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über die Ware an.
Dem Verbraucherschutz im Internet dienen unter anderem die Regelungen des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Zwar dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, diese sind dem Surfer aber in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu bringen. Auch das Verbraucherkreditgesetz ist anwendbar, so da über das Internet geschlossene Verbraucherkreditverträge nichtig sind, weil die Schriftform nicht gewahrt ist.

Wenn es an das Bezahlen geht, muß in den meisten Fällen die Kreditkarte herhalten. Name, Kreditkartenart und -nummer sowie Gültigkeitszeitraum werden oft unverschlüsselt übermittelt. Das birgt natürlich auf Seiten der Käufer die Gefahr des Mißbrauchs. Auf Seiten der Verkäufer müssen Anbieter von Waren und Dienstleistungen von einer Kreditkartenorganisation autorisiert sein. Diese Gefahren und Einschränkungen lassen die Kreditkarte nicht gerade als probates Zahlungsmittel im Internet-Handel erscheinen. Alternativen gibt es durch die Abwicklung über eine vierte Partei (First Virtual und Cybercash) oder ber Peer-to-Peer-Zahlungssysteme, bei denen direkte Zahlungen ohne Umweg über Dritte möglich sind (Ecash). Bei Cybercash und Ecash werden Cyber-wallets (elektronische Geldbörsen) auf der Festplatte des Kunden gespeichert. Im Cybercash-Verfahren enthält die Geldbörse Kreditkartendaten in verschlüsselter Form, im Ecash-System wird virtuelles Geld, das von der Hausbank abgehoben werden kann, gespeichert. Bei First Virtual erhält der Kunde eine unverschlüsselte FV-ID, also eine Nummer mit seinen Kreditkarteninformationen. Daneben wird noch am Einsatz von Smart Cards, also vorbezahlten Karten, die mittels eines Kartenlesegeräts via Internet bei einer Bank aufgeladen werden können, getüftelt.

Die Nutzung des Internet für solche Transaktionen wird sich jedoch nur durchsetzen können, wenn Sicherheit und Vertraulichkeit der übermittelten Information gewährleistet sind. Zentrale Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Verschlüsselung zu. In der Praxis haben sich asymmetrische Verschlüsselungen nach dem RSA-A1gorithmus, der auch bei dem bekannten Programm PGP zu Anwendung kommt, durchgesetzt. Die danach erforderlichen Public Keys sollen nach dem Entwurf des Signaturgesetzes (SigG) demnächst von Zertifizierungsstellen verwaltet werden. Das SigG soll im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (luKDG) eingeführt werden. Über den Entwurf des luKDG fand am 18.04.97 die erste Beratung statt, die recht kontrovers geführt wurde (Info unter http://www.Ud.de).

Konstantin Malakas, Ingeborg Schnepp/km, Rechtsanwälte in Berlin und Mainz

Online ISDN Rechtstip:

Surfer sollten nach Möglichkeit auf die unverschlüsselte Preisangabe vertraulicher Daten verzichten, wenngleich die Gefahr des Mißbrauchs nicht überbewertet werden sollte.

  1. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten mit auffallenden Hyperlinks auf der Werbe-Setie auf die AGB verweise.
  2. Die Verweisung sollte direkt sein.
  3. Die AGB sollten möglichst kurz gefasst sein. Wer international anbietet, sollte die AGB in den wichtigsten Sprachen abfassen.
  4. Englisch allein genügt dann nicht, wenn die AGB länger als ein paar kurze Zeilen sind und die Sprachkenntnis nicht vom Kundenkreis erwartet werden kann.

Infos zu alternativen Zahlungsformen finden Sie zum Beispiel bei

– First Virtual (http://www.fv.com)
– Cybercash (http://www.cybercash.com)
– eCash (http://www.digicash.com)

Digitale Signatur im Sinne des SigG ist gemäß § 2 dieses Gesetzes ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten. Das Siegel läßt den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen. Es wird mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, erzeugt. Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichern Personen bescheinigt und dafür eine Lizenz gemäß § 4 besitzt.

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