03
2000

Unbezahlte Rechnungen – Hürden bei Online-Verträgen

Sie haben einen Online-Shop und verkaufen Ihre Waren. Aber so mancher Kunde weigert sich dann einfach, alle erhaltenen Produkte zu bezahlen. Wie können Sie trotzdem beweisen, mit dem Kunden den Vertrag geschlossen zu haben?

Die Bestellung eines Produkts über das Internet unterscheidet sich grundlegend von einem Anruf bei der Bestell-Hotline. Die Willenserklärung erfolgt im Netz nämlich unter Abwesenden. Das hat Folgen für die Frage, ob der Kunde an sein Angebot gebunden ist.

Bestellung per Mail

Kundenangebote per E-Mail gelten als zugegangen, wenn sie so in den Empfangsbereich des Anbieters gelangen, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Als „Empfangsbereich“ gilt dabei der „E-Mail“-Briefkasten. Es ist aber umstritten, ob es einen Unterschied macht, ob die Mail auf einem Rechner des Unternehmers ankommt oder bei einem Provider zwischengelagert wird. Meines Erachtens kann dem Kunden jedoch nicht das Risiko der Übermittlung von E-Mails vom Provider an den Unternehmer aufgebürdet werden, da der Unternehmer selbst die technische Form des Kommunikationsweges wählt. Die Erklärung, die noch auf dem Mailkonto des Unternehmers beim Provider liegt, ist ihm also dann zugegangen, wenn mit einem Abruf der Mail durch den Empfänger üblicherweise gerechnet werden kann. Eröffnet der Internet-Anbieter nicht ausdrücklich eine „24 Stunden Bestellannahme“, so gelten die üblichen Geschäftszeiten für den Zugangszeitpunkt. Das heißt, dass eine Bestellung nach 18 Uhr erst am nächsten Morgen zwischen 8 und 9 Uhr zugeht.

Widerruf

Reicht es am Telefon schon aus, „Nein, halt, ich hab’s mir anders überlegt!“ zu rufen, muss der Kunde bei einer bereits abgesendeten Bestellung im Internet die Bindungswirkung seines Angebots gegen sich gelten lassen. Daraus entsteht bereits ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, das den Kunden zum Schadenersatz verpflichtet. Geht der Widerruf des Kunden einer Internet-Bestellung dem Anbieter allerdings gleichzeitig mit der Bestellung zu, wie im Beispiel am nächsten Morgen zu den üblichen Geschäftszeiten, dann ist der Widerruf wirksam. Bei einer Bestellannahme rund um die Uhr hat der Kunde umgekehrt also eigentlich nie die Chance, seine Bestellung zu widerrufen, da der Widerruf zeitlich immer später als die Bestellung zugeht.

Beweislast

Aber selbst wenn eine Erklärung in Text-Form, etwa als E-Mail, dem Verkäufer zugeht, kann er sich nicht sicher sein, dass diese auch tatsächlich vom Absender der Mail stammt. Eine unverschlüsselte Mail kann grundsätzlich von jedermann verfälscht werden. Ohne dass sich digitale Signaturen flächendeckend durchsetzen, wird der Verkäufer daher schwer beweisen können, dass der andere tatsächlich eine bestimmte Erklärung ihm gegenüber abgegeben hat. Allerdings gelten nach den gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen in Deutschland digitale Signaturen auch nur als Indizien und noch nicht als Beweise. Weitere Unsicherheitsfaktoren sind auch die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners und Fehler bei der Abgabe von Willenserklärungen, wie das versehentliche Klicken auf den Bestellbutton. Diese ganze Beweisproblematik hat aber in den letzten Jahren noch niemanden davon abgehalten. Millionenumsätze über das Internet zu realisieren.

Konstantin Malakas/gun

So vermeiden Sie Ärger

Zahlungsunwillige Kunden werden Sie bei Ihrem Online-Shop wie auch im „richtigen Leben“ nie ganz vermeiden können.. Trotzdem gibt es einige Regeln, die Sie im Online-Geschäftsverkehr beachten sollten.

1. Sichtbare AGB

AGB können Sie im Internet nur darin wirksam in den Vertrag einbeziehen, wenn dem Kunden in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben wird. Zumutbar ist es, wenn die AGB durch einen einzigen Mausklick abrufbar sind. Sie sollten dafür Sorge tragen, dass die AGB nicht umfangreicher als etwa eine Seite sind, als Download zur Verfügung stehen oder auf handelsüblichen Druckern ohne Zeichenverluste ausgedruckt werden können. Bei den AGB sollten Sie unter Berücksichtigung des auf bestimmte Internetgeschäfte anwendbaren Verbraucherkreditgesetzes dem Kunden ein unbeschränktes 10-tägiges Rückgaberecht einräumen.

2. Preise

Bei Preisangaben sollte für den Endkunden immer der Endpreis klar ersichtlich sein. Tricks und Kniffe, um den Preis zu schönen, sollten vermieden werden. Die ebenfalls auf bestimmte Internetgeschäfte anwendbare Fernabsatzrichtlinie bestimmt, dass vor Abschluss des Vertrages über die Identität des Lieferers, wesentliche Eigenschaften der Ware, Preis, Zahlungsmodalitäten, ein 7-tgiges Widerrufsrecht und die Gültigkeitsdauer des Angebots informiert werden muss.

3. Bestätigung

Lassen Sie dem Kunden innerhalb von drei Werktagen eine Auftragsbestätigung zukommen. Dabei ist es letztlich gleich, ob hierfür der elektronische oder der herkömmliche Postweg verwendet wird. Dann kann der Kunde reagieren, bevor Sie die Ware versenden.

Daneben sollten Sie aber auch jeglichen E-Mail-Verkehr mit Ihren Kunden so sichern, dass nötigenfalls Hardcopies erstellt werden können. Noch wichtig zu wissen: Im Falle eines Falles ist bei internationalen Verträgen der Gerichtsstand für die Kaufpreisklage der Wohnsitz des Käufers. Ist jedoch UN-Kaufrecht anwendbar, ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort und damit auch Gerichtsstand. Ein Verbraucher ist bei Verträgen mit Bezug zum europäischen Ausland hinsichtlich des Gerichtsstands besonders geschützt. Er kann nämlich nur an seinem Wohnsitz verklagt werden.

Erst zahlen

Eine Alternative zur bisher üblichen Bezahlung per Rechnung, Nachnahme oder Einzugsermächtigung, bei der der Verkäufer immer in Vorleistung geht, ist die Vorauszahlung. Besonders bei Bestellungen von Konzertkarten oder Last-Minute-Flug-Tickets bringen die Kunden hierfür Verständnis auf, da das Geschäft naturgemäß auf einen einmaligen Anlass beschränkt ist. In diesen Fällen ist auch eine Abonnementlösung mit Autorisierung über Geheimzahlen nicht zweckmäßig. In den USA ist aber die Akzeptanz der Kreditkartenzahlung im Internet wesentlich höher als in Deutschland. Die Gefahr des Ausspähens der Kreditkartendaten ist zwar grundsätzlich gegeben, doch bieten zum einen browsergestützte Verschlüsselungsprotokolle wie SSL bei Netscape oder Abwicklungen über entsprechende Broker, die den Datenabgleich mit dem Kreditkartenunternehmen besorgen, eine gewisse Sicherheit. Der Karteninhaber hat aber bis zu zwei Jahre lang das Recht, eine Abbuchung zu stornieren, zum Beispiel wenn ein Unbefugter die Karte benutzt hat. Dann muss er gegenüber dem Kreditkartenunternehmen eine eidesstattliche Versicherung abgeben und erhält sein Geld zurück. Das Risiko trägt also auch hier letztlich der Händler.

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