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1999

Verbraucherschutz im Internet – Gib mir mein Geld zurück!

Ein Traum ist wahr geworden: Shoppen ohne Krampfadern oder Parkplatzsuche, das Internet macht’s möglich. Doch was passiert, wenn Sie das gekaufte Produkt doch nicht wollen? Bekommen Sie dann Ihr Geld zurück?

Damit aus dem Traum kein Alptraum wird, gibt es Vorschriften zum Verbraucherschutz. Dazu gehören das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) oder das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKG). Aber auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die sogenannte Fernabsatzrichtlinie (FARiLi) der EU enthalten entsprechende Regelungen. Doch gelten diese vielen Schutzbestimmungen auch im Internet?

Ungeklärte Fragen

Bislang ist diese Frage nicht eindeutig zu beantworten, da es noch keine Rechtsprechung gibt. Das Online-Shopping und seine Fallstricke sind noch so neu, da sich die Gerichte relativ selten damit beschäftigen. Trotzdem lassen sich Tendenzen erkennen. Gehen wir der Einfachheit halber davon aus, da Käufer und Verkäufer ihren Sitz in Deutschland haben. Da- mit ist der über das Internet geschlossene Vertrag deutschem Recht unterworfen. In diesem Fall kann der Kunde ein Widerrufsrecht gem § 5 HwiG haben. Dieses Gesetz muß nämlich so ausgelegt werden, da es mit der EG-Richtlinie „über den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen“ konform geht. Dieses Widerrufsrecht entstand durch das Teleshopping im Fernsehen. Dabei wird nämlich der Käufer zu einem übereilten Vertragsschluß veranlaßt. Er kann nicht ausreichend prüfen, ob er die angebotenen Waren oder Dienstleistungen überhaupt braucht. Die Übertragung dieser Regelung auf das Internet ist aber nicht ohne weiteres möglich, denn im Internet geschieht das Bestellen von Waren meist interaktiv. Solange die FARiLi noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist, muß man diese Vorschrift im Auge behalten. Sie kann nämlich für Geschäfte gelten, bei denen der Warenwert über 80 Mark liegt und der Austausch der Leistungen nicht sofort erfolgt. Der Pferdefuß an der Sache ist, da nach dem HWiG eigentlich die Schriftform für die Belehrung über das Widerrufsrecht vorgeschrieben ist. Daher wäre es sinnvoller, die Online-Anbieter würden ihren Kunden von vornherein ein einwöchiges Rückgaberecht einräumen. Wenn der Wert der Ware über 400 Mark liegt und dem Kunden ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewährt wird, kann auch das VerbrKrG greifen. Auch hier gilt ein einwöchiges Widerrufsrecht des Verbrauchers. Und er muß ebenfalls schriftlich bestätigen, über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Im reinen Online-Verkehr sind diese Regeln derzeit nicht zu erfüllen.

Kleingedrucktes muß groß sein

Deswegen spielen hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine zentrale Rolle, bei schriftlichen Verträgen oft das „Kleingedruckte“. Die AGB müssen auf den Online-Seiten ohne Klickorgien jederzeit einsehbar sein. Umfangreiche AGB sollten sogar zum Herunterladen angeboten werden. Sie können nämlich nur dann wirksam sein, wenn sie der Kunde vor Abschluss des Vertrages in zumutbarer Weise einsehen kann. Auf der sicheren Seite ist man, wenn die AGB nur kurze Regelungen enthalten. Die bei Software gängige Praxis, in der Installation das Einverständnis mit den Vertragsbedingungen einzubauen, reicht sicher nicht dafür aus. Zwar können AGB auch nach einem Vertragsabschluss, also nachdem die Software gekauft und über das Netz heruntergeladen wurde, vereinbart werden. Dazu muß der Kunde aber ausdrücklich zustimmen und seine Erklärung muß den Verkäufer auch erreichen. Der Klick auf den „OK“-Button erfüllt aber beide Kriterien nicht. Das bedeutet, da Sie in den meisten Fällen ein einwöchiges Widerspruchsrecht haben dürfen, außer in den AGB steht deutlich sichtbar etwas anderes drin. Doch vom Widerspruchsrecht bis zur Rückgabe Ihres Geldes kann unter Umständen viel Zeit vergehen. Denn so mancher Online-Shop dürfte behaupten, die von Ihnen zurückgeschickte Ware sei nie angekommen oder aus technischen Gründen könnten sie die nächsten vier Wochen die Rechnung nicht zurückzahlen. Im schlimmsten Fall bleibt dann nur der Gang zum Rechtsanwalt und später zum Gericht. Und bis jetzt gibt es noch keine eindeutige Rechtssprechung.

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